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AGB

§ 1 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Für alle Angebote sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragsnehmers des sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  2. 2 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritte dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragsnehmers, bzw. ab Werk. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart ist, sofort nach erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug in bar oder wie im Kaufvertrag vereinbart, zu erfolgen.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragsgebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder der Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

§4 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tag der Versandbereitschaft ab, auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Anlieferungen Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus §7 in Empfang zu nehmen.

 

 

 

 

$5 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorhaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert das es Sicherheit für den Auftragnehmer dienende Vorbehaltungsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat es den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich erbracht hat.

§6 Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen der Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit der Lieferung infolge eines vor dem Gefahrgutübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung.
  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte.
  • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere in Hinsicht auf die vorliegenden Betriebsanweisungen.
  • Bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  1. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermesse notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  2. Von en durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
  3. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  4. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch aus Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur:
  • Bei grobem Verschulden.
  • Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
  • In den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  • Bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder seren Abwesenheit die Ledermanufaktur Abramowski garantiert hat.
  • Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§8 Recht der Ledermanufaktur Abramowski GmbH auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des §4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachtäglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei groben Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§10 Gerichtstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers.